Häufig gestellte Fragen
Was muss/sollte ich berücksichtigen, wenn ich mich ehrenamtlich betätige (Checkliste)
Für alle, die ehrenamtlich tätig sind oder dies vorhaben, kann die nachfolgende Liste für ein Gespräch mit der zuständigen Stelle hilfreich sein.
Gut versichert im Ehrenamt
Wer sich ehrenamtlich engagiert, denkt zunächst natürlich an Dinge wie "anderen helfen", "etwas Sinnvolles tun", "seinen Horizont erweitern" oder "Spaß haben". Für den Fall der Fälle gilt es allerdings, Vorkehrungen zu treffen, z.B. wenn man sich bei der ehrenamtlichen Tätigkeit selbst verletzt, Gegenstände zu Schaden kommen oder anderen Personen Schaden zugefügt wird. Die finanziellen Folgen dieser Risiken könnten unter Umständen erheblich sein und sollten abgesichert werden, so dass die Ehrenamtlichen sie nicht privat tragen müssen.
Es gibt insbesondere zwei Versicherungen, die bei der ehrenamtlichen Tätigkeit gewährleistet sein sollten:
- Die Unfallversicherungschützt gegen Risiken, die aus den Folgen von Unfällen der Ehrenamtlichen entstehen können.
- Die Haftpflichtversicherung schützt gegen finanzielle Risiken, die aus dem Schaden, den Ehrenamtliche anderen Personen oder Gegenständen zufügen, entstehen können.
Hilfreiche Informationen zum Versicherungsschutz Ehrenamtlicher enthält auch die Broschüre Sicher engagiert (PDF, 1.6 MB) .
Für nicht in Vereinen und Verbänden, sondern in Initiativen organisierte ehrenamtlich Tätige bietet das Land mit dem Abschluss einer Sammelversicherung eine zusätzliche Haftpflicht- und Unfallversicherung, um einen lückenlosen Versicherungsschutz für alle ehrenamtlich tätigen Menschen in Norderstedt zu gewährleisten.
Haftpflichtversicherung im Ehrenamt
Auch während der ehrenamtlichen Tätigkeit haftet man grundsätzlich für Schäden, die man anderen zufügt. Für diesen Fall kann man sich zum einen mit einer Privat-Haftpflichtversicherung schützen. Allerdings werden nicht alle ehrenamtlichen Tätigkeiten über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Ausnahmen:
- Ehrenämter, die im Dienst von Städten oder Kommunen ausgeführt werden, sind von der privaten Haftpflichtversicherung nicht erfasst. Hier tritt der Versicherungsschutz über die Städte und Kommunen in Kraft.
- Ausgenommen von der privaten Haftpflichtversicherung sind ebenfalls leitende Ämter oder so genannte "verantwortliche Tätigkeiten" in Organisationen oder Vereinen. Dies bedarf im Einzelfall einer Überprüfung durch den Versicherungsträger.
Ehrenamtliche und die, die es werden wollen, sollten sich bei "ihrer" Organisation bzw. Verein erkundigen, wie sie im Schadensfall abgesichert sind.
Für Vereine und Organisationen, in denen Ehrenamtliche aktiv sind, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Freiwilligen abzusichern.
Für Schleswig-Holstein gibt es auch noch eine besondere positive Situation. Siehe hier
Unfallversicherung
Die Regeln einer Unfallversicherung gelten genauso auch für Ehrenamtliche. Die gesetzliche Unfallversicherung gleicht Erwerbs- und Gesundheitsschäden aus, die ehrenamtlich Tätige durch einen Unfall im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erleiden. Darüber hinaus sind die ehrenamtlich Tätigen auch bei einem Wegeunfallgesetzlich unfallversichert.
Für die gesetzlich versicherten Ehrenamtlichen sind die Vereine bzw. Einrichtungen sowie die Kommunen oder das Land, in dessen Auftrag sie tätig sind, beitragspflichtig. Die Vereine und Einrichtungen sind verpflichtet, sich beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden.
Für freiwillig Tätige ist es wichtig, dass sie sich in der Einrichtung oder dem Verein, wo sie engagiert sind, bei ihrem Ansprechpartner vergewissern, dass alles Notwendige in die Wege geleitet ist, damit sie im Falle des Falles abgesichert sind. Am besten ist es, sich zu Beginn der freiwilligen Tätigkeit zu informieren über
- die zuständige Versicherung
- den Umfang der Leistungen im Schadensfall
- das Verfahren der Schadensmeldung
Günstig ist eine mündliche, besser sogar schriftliche Vereinbarung über die Ausübung der freiwilligen Tätigkeit, da zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, dass der Ehrenamtliche tatsächlich im Auftrag der Einrichtung gehandelt hat bzw. unterwegs war, als der Unfall passiert ist.
Aufwandsersatz
Aufwendungen, die Ehrenamtliche für ihren Verein erbringen – sei es Arbeitszeit, die Nutzung des privaten PKW oder Telefons, Porto- oder Reisekosten oder die kostenlose Zur-Verfügung-Stellung von Räumen – können zurückerstattet werden, wenn dies in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist oder durch einen Vorstandsbeschluss oder eine andere vertragliche Regelung vereinbart und allen Vereinsmitgliedern bekannt gemacht wurde.
Eine wichtige Funktion des Rechts ist der Nachteilsausgleich für bürgerschaftlich Engagierte. Für die Erstattung der Aufwendungen, die durch das Engagement entstehen, hat sich der Begriff der "Aufwandsentschädigung" eingebürgert.
Es lassen sich verschiedene Formen der Aufwandsentschädigungen unterscheiden:
- Es werden die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (z.B. Porto, Telefonkosten) gegen Einzelnachweis erstattet.
- Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen werden durch Zahlung einer Aufwandspauschale erstattet, so dass kein Einzelnachweis notwendig ist.
- Es werden nicht nur die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern auch der Zeitaufwand für das Engagement erstattet.
- Mit einer Aufwandsentschädigung kann auch eine Erstattung des durch die Engagement-Tätigkeit bedingten Verdienstausfalls gemeint sein.
Die Erstattung von tatsächlich entstandenen Sachkosten (Telefon, Porto, Fahrtkosten, Materialien), die einzeln durch Belege nachgewiesen werden müssen, ist steuerfrei. Werden dagegen Aufwandsentschädigungen über die reine Erstattung von tatsächlich entstandene materielle Aufwendungen hinaus gezahlt, stellt sich im Sozialrecht die Frage nach der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen, im Steuerrecht geht es um die Frage, ob gezahlte Aufwandsentschädigungen als Einkommen zu versteuern sind.
Freistellungsgesetz
Nach dem Gesetz zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen Rechtsbereinigungsgesetz nach Euro-Umstellung) können in der Jugendarbeit Engagierte bis zu 12 Arbeitstage jährlich auf Antrag bei ihrem Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt werden. Der Arbeitgeber hat dann einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für diese Zeit gegen das Land, die ehrenamtlich tätige Personen einen Anspruch auf eine Kostenpauschale als Ersatz für den Verdienstausfall.
Ein Antrag auf Freistellung kann durch den Träger der Maßnahmen beim Arbeitgeber gestellt werden. Zuständig ist das Landesverwaltungsamt in Halle.
Es sind auch Freistellungen für bestimmte Fortbildungsmaßnahmen nach dem Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) möglich. Der Antrag auf Freistellung ist beim Arbeitgeber mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen.
Hinweise zum Nachweis ehrenamtlicher Tätigkeiten
Warum ein Nachweis?
Ehrenamtlich, freiwillig und unentgeltlich geleistete Arbeit ist für viele gemeinnützige Vereine und Initiativen die Grundlage ihrer Arbeit und für unsere Gesellschaft ein unverzichtbarer Beitrag. Ehrenamt ermöglicht es Frauen und Männern, sich zusammen mit anderen sinnvoll zu engagieren und über Beruf und Familie hinaus neue Erfahrungen zu sammeln.
Unsichtbare Arbeit sichtbar machen!
Damit ehrenamtliche Arbeit in unserer Gesellschaft Bestand haben kann, braucht sie öffentliche und institutionelle Anerkennung und Unterstützung. Appelle, sich freiwillig zu engagieren, reichen nicht aus. Erforderlich ist eine deutliche öffentliche Wertschätzung ehrenamtlicher Arbeit und ihre Anerkennung als gesellschaftlich notwendige Leistung.
Nachweise über freiwillig geleistete Arbeit sowie über die Teilnahme an Fortbildungen sind ein wichtiger Schritt, um diese Anerkennung zu erreichen.
Durch die Dokumentation des Engagements...
- werden die Art und der Umfang der geleisteten ehrenamtlichen/ freiwilligen Arbeit bestätigt,
- kann ehrenamtliche/ freiwillige Arbeit, die oft im Verborgenen und im Hintergrund geleistet wird, öffentlich sichtbar gemacht und anerkannt werden,
- können im Ehrenamt erworbene Erfahrungen und Qualifikationen z.B. für den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben dokumentiert werden,
- kann das Bemühen um die Anerkennung ehrenamtlicher Arbeit im Steuer- und Rentenrecht unterstützt werden,
- können das Selbstbewusstsein und die Selbstbestimmung Ehrenamtlicher unterstützt werden.
Nachweise können ehrenamtlicher Arbeit mehr Verbindlichkeit und Struktur geben.
Arbeitslos und trotzdem Ehrenamt?
Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) schließen sich grundsätzlich nicht aus. Unter den Voraussetzungen, dass das Ehrenamt kein „verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis" ist und die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann, hindert eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe. Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) können in Absprache mit ihrem Arbeitsvermittler 15 Stunden und mehr pro Woche einem Ehrenamt nachgehen, ohne ihren Leistungsanspruch zu verlieren. Voraussetzung ist allerdings, dass eine eventuelle berufliche Wiedereingliederung nicht behindert wird.
Hinsichtlich der Regelungen über Auslagenersatz ist folgendes wichtig: Ehrenamtlich ist eine Betätigung, die unentgeltlich ausgeführt wird, dem Gemeinwohl dient und bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche gemeinnützige Zwecke fördern. Unentgeltlichkeit ist auch dann gegeben, wenn getätigte Auslagen erstattet werden. Der Auslagenersatz kann auch in pauschalisierter Form erfolgen, darf aber eine Pauschale von 175 Euro pro Monat, auch zusammen mit einer nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, nicht übersteigen. Ansonsten ergeben sich Auswirkungen auf den Leistungsbezug.
Vertrag und Ehrenamt
Vereinbarungen über ehrenamtliche Tätigkeiten schützen beide Seiten. Da die ehrenamtliche Tätigkeit eine freiwillige Leistung ist, besteht keine Verpflichtung, diese vertraglich zu regeln. Es kann aber für die Ehrenamtlichen wie auch für die Organisation sinnvoll sein, eine Vereinbarung über die ehrenamtliche Tätigkeit abzuschließen und darin Fragen wie Tätigkeitsinhalt, Tätigkeitsumfang, Aufhebung, Haftung, Unfälle und Schäden, Aufwendungsersatz zu regeln. Für die Einsatzstellen bedeutet diese eine gewisse Verbindlichkeit und damit Verlässlichkeit in Bezug auf die ehrenamtliche Tätigkeit; den Freiwilligen bietet eine solche Vereinbarung Sicherheit bezüglich Tätigkeitsinhalte und -umfänge, Versicherung, und die Erstattung von Aufwendungen.